Autoren dieses Artsteckbriefes: Bernd Cegielka , Henrik Stoehr
Aeshna isoceles (O.F. Müller, 1767)
Arten der Gruppe |
In Mitteleuropa gibt es in der Gattung Aeshna 9 Arten; 2 weitere Arten gibt es in Nordeuropa. |
Verbreitung |
In ganz Europa mit Ausnahme vom nördlichen Skandinavien. |
Lebensraum |
Sie ist eine typische Tieflandart , die vor allem an schilfreichen Altwassern, gelegentlich auch langsam fließende Gräben und Bächen vorkommt. |
Ökologie und Lebensweise |
Die Art fliegt nur kurze Zeit von Mai bis Juni. Die Männchen halten sich bevorzugt in Schilfbuchten auf und setzen sich gerne auf die dem Wasser zugewandte Seite der Pflanzen. Im Gegensatz zu ihren Verwandten ruhen sie dort oft und lange. Die Paarung der Art findet in den Mittagsstunden statt. Das im Flug gebildete Paarungsrad steigt in rasendem Flug bis zu den Baumkronen empor und hängt sich dort 15 Minuten an. Die Eiablage wird vom Weibchen allein vorgenommen und erfolgt in schwimmenden Pflanzenteilen (Carex). |
Hilfe zur Bestimmung |
Beide Geschlechter haben eine rötlich braune Färbung und weitgehend durchsichtige Flügel. Die Augen sind leuchtend grün. Auffallend ist ein gelber, keilförmiger Fleck auf der Oberseite des 2. Abdominalsegmentes. Ebenso auffällig ist an der Hinterflügelbasis eine graue Membranula, eingerahmt von einem bernsteinfarbenen Fleck. |
Ähnliche Arten |
Von der ähnlichen Art Aeshna grandis durch die rötlichere Färbung und der fast farblosen Flügel zu unterscheiden. |
Taxonomische Anmerkungen |
Die Keilflecklibelle wird von einigen Autoren auch in die Gattung Anaciaeschna gestellt, die in Asien beheimatet ist. Die Art wird dann als Anaciaeschna isosceles bezeichnet. |
Wissenswertes |
Bereits 6 Wochen nach der Eiablage schlüpfen schon die Prolarven, ungewöhnlich früh für eine Edellibelle, da bei Aeshniden stets die Eier überwintern. Die gesamte Larvalentwicklung dauert 2 bis 3 Jahre. |
Gefährdung & Schutz |
Alle in Deutschland vorkommenden Libellen sind nach Bundesnaturschutzgesetz (§ 10 Abs.2 Nr. 10 b BNatSchG [2002], FFH Anhang IV-Arten) und durch die Bundesartenschutzverordnung (§ 1 BArtSchV 2005] in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Nr.10c BNatSchG, übrige Arten, besonders geschützt. Es ist deshalb verboten, ihnen nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen der Natur zu entnehmen (§ 42 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG). |
Literaturhinweise |
Bellmann, Heiko (1993): Libellen, beobachten und bestimmen. Augsburg (Naturbuch Verlag).Brockhaus, Th. et al. (2015): Atlas der Libellen Deutschlands, Bd. 2 - Libellula Supplement 14. Bremen: GDO. |