Autoren dieses Artsteckbriefes: Bernd Cegielka , Henrik Stoehr
Anax parthenope Selys, 1839
Arten der Gruppe |
In Mitteleuropa gibt es in der Gattung Anax 3 Arten; eine weitere Art gibt es in Südosteuropa; eine nordamerikanische Art gilt als seltener Irrgast. |
Verbreitung |
Von den Kanarischen Inseln über Süd- und Mitteleuropa sowie das paläarktische Afrika bis zum West-Himalaya. |
Lebensraum |
A. parthenope (Kleine Königslibelle) gilt als typische Seelibelle und besiedelt überwiegend große Stillgewässer. Sie gilt als Charakterart mesotropher bis eutropher Seen mit großer Wasserfläche und Schwimmblattzone. Aber auch eutrophe Kleingewässer und winzige Tümpel werden von der Art besiedelt. Bei der Wahl der Larvengewässer bevorzugt die Art thermisch begünstigte Standorte. |
Ökologie und Lebensweise |
Auf der Suche nach einem Weibchen fliegen die Männchen ausdauernd hoch über der Wasserfläche entlang der Uferlinie und auch in die Ufervegetation. Die Eiablage erfolgt fast immer in Tandemstellung, wobei das Weibchen die Eier in lebende oder abgestorbene Pflanzenteile einsticht. Die Larve entwickelt sich in stehenden Gewässern, vor allen in größeren Weihern und Seen. |
Hilfe zur Bestimmung |
Brust und Augen sind graubraun-violettbraun. Gesicht weißlich. Hinterleib nur an der Basis blau, sonst GRAUVIOLETT-OLIVGRÜN. Selten kommen Männchen mit ganz bläulichem Hlb vor. Hlb-Anhänge der Männchen am Ende gezähnt . |
Ähnliche Arten |
Verwechslungsmöglichkeiten mit Anax ephippiger, blaue Farbvarianten mit Anax imperator. |
Taxonomische Anmerkungen |
Anax parthenope (Sélys, 1839); der deutsche Name lautet Kleine Königslibelle. |
Gefährdung & Schutz |
Da A.parthenope auf Störungen sehr scheu reagiert, wäre der beste Schutz die Einrichtung von Schutzzonen in den Fortpflanzungsgewässern der großen Seen. Von der Landseite müssten Uferbereiche vor der Begehung und von Seeseite durch Schwimmbarrieren vor der Nutzung durch Surfer oder Bootsfahrer gesperrt werden. Alle in Deutschland vorkommenden Libellen sind nach Bundesnaturschutzgesetz (§ 10 Abs.2 Nr. 10 b BNatSchG [2002], FFH Anhang IV-Arten) und durch die Bundesartenschutzverordnung (§ 1 BArtSchV 2005] in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Nr.10c BNatSchG, übrige Arten, besonders geschützt. Es ist deshalb verboten, ihnen nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen der Natur zu entnehmen (§ 42 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG). |
Literaturhinweise |
Bellmann, Heiko (1993): Libellen, beobachten und bestimmen. Augsburg (Naturbuch Verlag).Brockhaus, Th. et al. (2015): Atlas der Libellen Deutschlands, Bd. 2 - Libellula Supplement 14. Bremen: GDO. |